Das Heizkostenrecht und das Betriebskostenrecht stehen immer wieder vor Herausforderungen, wenn es um Fragen der Abrechnung von Heizkosten (bei vermieterseitigem Eigenbetrieb der Zentralheizung) oder auch des Wärmelieferentgelts geht. Durch die zahlreichen Neuerungen im Zuge der Wärmewende und der Energiewende hat der Gesetzgeber immer wieder neue Anforderungen an Vermietende. Diese finden sich im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie generell im Energierecht (insbes. im EEG, EnWG) und aber z.B. auch in den so genannten Solarpflichten aus Ordnungsrecht. Wie wirken sich diese energierechtlichen Vorgaben auf die Gestaltung von Kalt- und Warmmieten aus?
Hierzu stellen sich viele Rechtsfragen, wie z.B. die folgenden:
- Wie weit reicht das den Mietenden zustehende Wirtschaftlichkeitsgebot genau?
- Kann die Vermieterin gezwungen werden, gegen überhöhte Wärmeabrechnungen vorzugehen?
- Was genau ist bei der Abrechnung von Stromkosten der Wärmepumpe zu beachten?
- Ist die Alternative der (energetischen) Modernisierungsumlage (nach § 559e BGB oder § 559 BGB) gangbar, wenn ich Solardachanlagen und/oder Wärmepumpen installiere oder installieren lasse?
- Inwieweit sind Photovoltaik-Stromkosten, die ich für die Wärmeversorgung aus einer Wärmepumpe einsetze, über das Heiz- und Betriebskostenrecht überhaupt umlegbar, wenn die Vermieterin Anlagenbetreiberin der Dachsolaranlage und der Wärmepumpe ist? Und: Ändert sich das bei Fremdbetrieb?
- Schließlich: Was gilt seit der Reform des Mietrechts im Sommer 2024 zu den Balkonsolaranlagen und den Ladesäulen?
Aus Sicht eines Energierechtlers werden neue Fragen des Mietrechts unter Beachtung der zwingend zu beachtenden technischen Aspekte (insbesondere auch der Vorgaben des Verbands der Elektrotechnik (VDE) und der Bundesnetzagentur (BNetzA)) dargestellt. Der Referent wird auch seine Ansichten zum mietrechtlichen Mangelbegriff und zum Wirtschaftlichkeitsgebot gerne mit Ihnen diskutieren.
