Reform des Vergaberechts – Chance oder vertane Gelegenheit für die Wohnungswirtschaft?

Für kommunale Wohnungsbauunternehmen, die öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB sind oder Förderungen erhalten, sind die aktuellen Regelungen des Vergaberechts ein Hemmschuh bei der Umsetzung von Projekten: komplizierte und langwierige Vergabeverfahren bremsen dringend notwendige Investitionen beim Wohnungsbau. Nun soll Bewegung in die Sache kommen: am 06. August hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Beschleunigung öffentlicher Vergaben beschlossen. Das ausgegebene Losung heißt: einfacher beschaffen, schneller bauen – das nationale Vergaberecht soll künftig einfacher, flexibler, schneller und digitaler werden.

Ein zentraler Hebel dafür soll die Möglichkeit sein, Leistungen in Zukunft auch in Form von Gesamtvergaben auszuschreiben, wo bisher die Aufteilung der Leistungsvergaben in Lose vorgeschrieben war – so zumindest die Intention. Allerdings bleibt der Regierungsentwurf hinter den Erwartungen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft zurück:

Spürbare Erleichterungen im Hinblick auf die Zusammenfassung von Losen werden – abweichend von den Inhalten des vorangegangenen Gesetzesentwurfs aus der Fachebene des Ministeriums – nur in wenigen Ausnahmefällen ermöglicht. Solche Gesamtvergaben sind nach dem derzeit geplanten Wortlaut des § 97 Abs. 3 VgV weiterhin aus zeitlichen Gründen nur möglich, sofern der Auftragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht und auch nur dann, wenn Mittel aus dem “Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität” betroffen sind. Inwieweit diese Mittel aber neben den derzeitigen Plänen (“KfN”/”KNN”, “Jung kauft alt”, “Gewerbe zu Wohnen”) überhaupt für die Wohnungswirtschaft Bedeutung haben werden, z.B. im Rahmen der BEG-Förderung, steht noch in den Sternen.

Darüber hinaus bleibt es bei der aktuellen Rechtslage, dass eine Gesamtvergabe nur dann möglich sein soll, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies nach einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Belange “erfordern” (nicht “rechtfertigen”, wie im vorangegangenen Entwurf noch vorgesehen). Auch hier erfolgt im aktuellen Gesetzesentwurf keine Erleichterung bezüglich des bestehenden hohen Dokumentations- und Rechtfertigungsaufwands.

Im Ergebnis bleibt die Möglichkeit der Zusammenfassung von Losvergaben auf wenige zusätzliche Anwendungsfälle beschränkt.

Damit enttäuscht der vorgelegte Kabinettsentwurf aus Sicht der Wohnungswirtschaft in einem zentralen Punkt und dürfte in seiner Wirkung deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurückbleiben. Daher hat der VdW Bayern gegenüber Ministerpräsident Dr. Markus Söder und dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und Staatsminister Hubert Aiwanger als stimmberechtigte Mitglieder des Bundesrates, gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und Staatsminister Christian Bernreiter sowie bayerischen Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Mitte August mehrere Stellungnahmen abgegeben, um auf die praktischen Bedürfnisse der Wohnungsunternehmen aufmerksam zu machen und im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses auf tragfähige Lösungen für die Mitgliedsunternehmen hinzuwirken.

Im Rahmen der Stellungnahmen wandte sich der Verband insbesondere gegen die zu restriktiven Ausnahmeregelungen, die Unternehmen von einer Losvergabe befreien könnten, sowie gegen die sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Gesamtvergabe. Als konkreter Verbesserungsvorschlag wurde eine Neuregelung des § 97 Abs. 4 Satz 3 BGB gefordert: „… Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn dies insbesondere aus rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Gründen zweckmäßig ist“. Auch die Möglichkeit einer Gesamtvergabe bei Bauprojekten, die in angespannten Wohnungsmärkten verwirklicht werden sollen, wurde angeregt.

Ob diese Verbesserungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Nichtsdestotrotz gibt es auch erfreuliche Änderungspläne aus Sicht der Wohnungswirtschaft im Rahmen des aktuell vorliegenden Kabinettsentwurf: so soll der Nachweis der Eignung von Bewerbern und Bietern nach § 122 Abs. 3 GWB des Entwurfs standardmäßig in Form von entsprechenden Eigenerklärungen geführt werden können. Geplant ist außerdem, dass Vergabestellen nach der Neufassung des § 30 HGrG neben Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb nun auch die Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe (jeweils mit Teilnahmewettbewerb) offenstehen sollen.

Fazit:

Die Marschrichtung stimmt, doch der Entwurf bleibt hinter den Erwartungen der Wohnungswirtschaft zurück. Die weitere Entwicklung – nun liegt der Entwurf beim Bundesrat, der zur Stellungnahme aufgefordert ist – wird entscheidend dafür sein, ob das neue Vergaberecht tatsächlich zu einem praxisgerechten Instrument für die Beschleunigung von Bauprojekten wird.

Der VdW Bayern wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Im Übrigen stehen Ihnen bei Fragen natürlich immer gerne Dr. Julia Betz (julia.betz@vdwbayern.de) und Johanna Wendland (johanna.wendland@vdwbayern.de) zur Verfügung.