BGH: Keine allgemein Höhenbegrenzung für Hecken

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. März 2025 zum Aktenzeichen V ZR 185/23 entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemein Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus erreichte eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern hinauswachsen zu lassen.

Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Senat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Laut dem Bundesgerichtshof steht dem Nachbarn, sofern der Grundstückseigentümer die Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zu, der durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist. Für Hecken sieht das Bayerische Landesrecht in Art. 47 Abs. 1 AGBGB einen solchen Rückschnittanspruch ebenfalls ausdrücklich vor.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann im bayerischen Landesrecht nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, dass Hecken (oder Bambus, der wie eine Hecke wirkt) nur eine bestimmte Höhe haben dürfen.

Ob eine Pflanze zu hoch ist, hängt davon ab, ob sie zu nah an der Grundstücksgrenze steht. Das wird besonders interessant, wenn die Hecke, wie im vorliegenden Fall auf einem Grundstück gepflanzt wurde, das höher liegt als das Nachbargrundstück. Das entscheidende Gericht muss zwangsläufig Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze zu treffen haben. Dabei ist die Heckenhöhe von der Stelle aus zu messen, an die die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück zwangsläufig niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Hecke oder ein Bambus nicht automatisch ab einer bestimmten Höhe gekürzt werden müssen. Es kommt immer auf den Abstand zur Grenze an.

Sofern der Nachbar die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten hat, besteht jedoch kein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch.