Das OLG Brandenburg Az. 5 U 140/23 (GE 2025), Urteil vom 19.09.2025 befasste sich mit folgendem Thema.
Der Nachbar verlangt die Entfernung oder Versetzung eines großen Trampolins (4,5 m Durchmesser, 2,8 m hoch) von der Grundstücksgrenze sowie die Unterlassung von Einsichtnahmen auf ihr Grundstück vom Trampolin aus zum Schutz ihrer Privatsphäre.
Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Kläger legten Berufung ein.
Im Rahmen des Urteils wird festgestellt, dass das Trampolin eine „sonstige, nicht fest verbundene Anlage“ ist. Insofern ist der notwendige Grenzabstand einzuhalten.
Die Beklagten wurden daher verurteilt, das Trampolin entsprechend zu versetzen. Ein Anspruch auf vollständige Entfernung oder Unterlassung der Nutzung besteht allerdings nicht. Die Nutzung des Trampolins ist sozialadäquat und keine gezielte Störung der Privatsphäre. Geringfügige, nicht gezielte Störungen sind zu dulden. Die Nutzung des Trampolins durch Kinder ist sozialadäquat und kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Einsichtnahme in das Grundstück besteht nicht, solange keine gezielte Störung oder Ausspähung vorliegt.
Fazit
Das Urteil betont die Sozialadäquanz alltäglicher Nutzungen und die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn. Absolute Abschirmung der Privatsphäre ist im Wohngebiet nicht durchsetzbar.
Nachbarschaftliche Nutzung und geringfügige Störungen sind zu dulden, solange keine gezielte oder wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Nur bei Überschreiten gesetzlicher Grenzwerte oder gezielter Störung besteht ein Abwehranspruch.
