Spielt der mögliche Betriebslärm bei der Gestattung einer Klimaanlage eine Rolle?

BGH-Urteil Az. V ZR 105/24 vom 28.03.2025

Eine Eigentümergemeinschaft hatte dem Einbau einer Klimaanlage in einer Penthouse-Wohnung zugestimmt. Eine Wohnungseigentümerin aus einem anderen Stockwerk befürchtete tieffrequenten Lärm und klagte daher gegen den Gestattungsbeschluss.

Der BGH entschied hierzu, dass die bloße Befürchtung einer späteren Lärmbelästigung durch eine genehmigte bauliche Veränderung nicht ausreicht ist, um den entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuheben. Eine unbillige Benachteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG liegt nur dann vor, wenn bereits im Vorhinein evident ist, dass die bauliche Veränderung zwangsläufig zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt.

Mögliche Nachteile durch die spätere Nutzung sind nur dann bei der Entscheidung über die bauliche Veränderung zu berücksichtigen, wenn diese Nachteile zwangsläufig und untrennbar mit der Maßnahme verbunden sind. Potenzielle oder lediglich befürchtete Risiken reichen nicht aus.

Eine tatsächlich vorliegende, unzumutbare Beeinträchtigung nach Inbetriebnahme der Anlage führen zu Unterlassungs- und Abwehransprüchen des betroffenen Eigentümers (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB). Dabei sind individuelle gesundheitliche Empfindlichkeiten oder Befindlichkeiten einzelner Eigentümer bei der objektiven Prüfung der Unbilligkeit nicht zu berücksichtigen.

Fazit:

Die Angst vor möglichen Immissionen (z. B. Lärm) allein verhindert nicht die Gestattung einer baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft. Erst konkrete, nachweisbare und unzumutbare Beeinträchtigungen können nachträglich mit Abwehransprüchen geltend gemacht werden.

Das Urteil stärkt damit die Möglichkeit zu baulichen Veränderungen und senkt die Hürden für Modernisierungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Gleichzeitig stellt es klar, dass sich die Genehmigung nur auf die Maßnahme an sich und offensichtliche, nicht aber vermutliche Folgen bezieht.