Das AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 – 32 C 226/24 hat entschied, dass eine E-Mail im Sinne von § 130 BGB als zugegangen gilt, sobald sie auf dem Server des Empfängers abrufbar ist – unabhängig davon, ob der Empfänger sie tatsächlich liest oder eine automatische Antwort generiert, die auf eine Nichtnutzung der Adresse hinweist. Entscheidend ist, dass der Empfänger durch die Nutzung der E-Mail-Adresse einen Empfangsbereich eröffnet hat und die Nachricht technisch empfangen werden kann.
- Eine automatische Rückmeldung, dass die Adresse nicht mehr genutzt wird und E-Mails nicht weitergeleitet werden, hindert den Zugang nicht. Die Verantwortung für die Aktualität und Überwachung der E-Mail-Adresse liegt beim Empfänger (Achtung: sofern es sich um eine Privatperson handelt ggf. andere Auslegung möglich).
- Das Urteil stellt damit klar, dass der Zugang einer E-Mail im Zivilrecht grundsätzlich mit Abrufbarkeit auf dem Server erfolgt, auch bei automatischer Rückantwort (entsprechend BGH-Urteil vom 06.10.2022, VII ZR 895/21).
- Gleichzeitig werden Absender bei erkennbaren Störungen zur besonderen Sorgfalt verpflichtet, um den Zugang sicherzustellen.
Im laufenden Schuldverhältnis (hier: Mietverhältnis) besteht eine Rücksichtnahmepflicht dahingehend, dass im Falle des Zugangs einer automatischen Antwort, dass die Adresse nicht mehr genutzt wird, der Absender sich im Zweifel um einen alternativen Kommunikationsweg bemühen muss, etwa durch erneute Übersendung per Post oder an eine andere, aktuelle E-Mail-Adresse. Die bloße Berufung auf den technischen Zugang kann im Einzelfall treuwidrig sein (§ 242 BGB).
