“Der vorübergehende Schutz für ukrainische Kriegsflüchtlinge fußt auf europäischen Rechtsakten, aus denen sich für Deutschland insbesondere auch ein vorübergehender Schutzstatus nach § 24 AufenthG ableitet. Aus diesem Schutzstatuts ergibt sich wiederrum die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für diese Personengruppe. Die europäische Rechtsakte, die den Schutzstatus ukrainischer Kriegsflüchtlinge begründet, gilt für zwei Jahre und wurde 2024 erstmalig verlängert. Eine Verlängerung über das aktuelle Auslaufdatum am 4. März 2026 hinaus ist derzeit noch nicht vereinbart.
Uns liegen Mitteilungen vor, dass Bewilligungsstellen auf Grund dieser Sachlage Briefe versenden, in denen darauf hingewiesen wird, dass mit unklarerer Verlängerung des Schutzstatus über den 4. März 2026 hinaus keine Grundlage für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für ukrainische Kriegsflüchtlinge mehr besteht. Der GdW und seine Regionalverbände setzen sich angesichts der andauernden Kampfhandlungen in der Ukraine dafür ein, dass der Schutzstatus für aus der Ukraine geflüchteter Personen auch über den 4. März 2026 bestehen bleibt. Das Schreiben des GdW an das Bundesministerium des Inneren aus dem Mai 2025 finden Sie zur Ihrer Information anbei.”
