Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist offiziell bereits zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Paragrafen 60b und 60c gelten jedoch erst seit Oktober 2024 und ersetzen quasi die Regelungen der ausgelaufenen EnSimiMaV.
Demnach sind Vermieter verpflichtet bestehende Heizungsanlagen energetisch prüfen und bei Bedarf optimieren zu lassen. Die Vorschriften der §§ 60a bis 60c betreffen Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Ziel ist es, durch systematische Prüfung und Optimierung Energieverluste zu senken, die Effizienz der Heizsysteme zu steigern und THG-Emissionen zu reduzieren.
Der § 60c regelt das Thema hydraulischer Abgleich neu. Demnach sind Heizungssysteme nur noch bei Einbau eines neues Wärmeerzeugers abzugleichen.
Übersicht Heizungsanlagenprüfung und -optimierung nach §§ 60a und 60b GEG
Für Wärmepumpen gilt der § 60a. Anlagen die nach dem 31.12.2023 eingebaut wurden, müssen nach einer Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden. Danach ist alle fünf Jahre eine Wiederholungsprüfung erforderlich. Bewertet werden dabei unter anderem die Regelparameter, Vorlauf- u. Rücklauftemperaturen, die Einbindung in das Gesamtsystem und ob die erwartete Jahresarbeitszahl erreicht wurde.
Der § 60b verpflichtet Eigentümer zentraler Heizungsanlagen, die keinen Wärmepumpen sind, unabhängig, ob diese mit Gas, Öl oder anderen Brennstoffen betrieben werden, zur Prüfung. Dabei müssen Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum 30. September 2027 überprüft werden. Für neuere Anlagen gilt: Die Prüfung muss im 16. Jahre nach Einbau erfolgen (innerhalb eines Jahres nach Ablauf des 15. Jahres nach Einbau). Die Prüfung umfasst u. a. die Bewertung der Regelungseinstellungen, der Effizienz der Umwälzpumpe und die Möglichkeit, die Vorlauftemperatur abzusenken.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und dem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Bei Optimierungsbedarf sind die empfohlenen Maßnahmen innerhalb von zwölf Monaten umzusetzen. Auch den Mietern, müssen auf Verlangen, die Ergebnisse der Prüfung vorgelegt werden.
Die Prüfung der Heizungsanlage kann im Zuge der Wartung erfolgen. Wird die Prüfung jedoch von dem Unternehmen durchgeführt, welches auch die regelmäßigen Wartungen erbringt, prüft der Handwerker seine eigene Leistung. Die Experten der VdW Bayern Treuhand empfehlen daher einen fachkundigen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Beispielsweise einen Energieberater aus der dena-Expertenliste.
Von der Prüfpflicht befreit sind Heizungsanlagen, die durch eine geeignete Gebäudeautomation permanent überwacht werden oder vertraglich durch Dritte (z. B. Contracting, Versorgungsunternehmen) betrieben werden.
Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Anforderungen bietet Wohnungsunternehmen nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern kann auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Denn mit jeder Einsparung an Brennstoffen sinkt auch der CO₂-Ausstoß – und damit der vom Vermieter zu tragender Anteil der CO₂-Kosten gemäß dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Eine Investition in eine optimierte Heizungsanlage trägt somit nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern wird sich über eine geringere CO₂-Abgaben refinanzieren und Kosten dauerhaft senken.
Wir von der VdW Bayern Treuhand beraten Wohnungsunternehmen bei nahezu allen bautechnischen Fragestellungen. Mit unserem Team aus Expertinnen und Experten unterstützen wir Sie unter anderem bei der Erstellung von Instandhaltungsplänen, Modernisierungskonzepten, Projektsteuerung, Energieausweise, Förderanträgen und Ihren Heizungsanlagen.
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