Zum Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28.06.2025 aktualisiert der GdW seine Einschätzung zur Anwendbarkeit des Gesetzes. Das BFSG ist bei Dienstleistungen mit Verbrauchern z. B. anwendbar:
- Bei elektronischem Abschluss eines Mietvertrags.
- Bei Inseraten mit digitaler/elektronischer Buchungsmöglichkeit für Besichtigungen.
- Bei Kontaktformularen für Dienstleistungen, welche auf der Website durch eine Eingabemaske auszufüllen sind. Insbesondere bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen: Webseiten, Apps oder Portale, sofern über einen Kontaktbutton ein direkter Kontakt zur
- genossenschaftlichen Spareinrichtung bzw. zum Wohnungsunternehmen ermöglicht wird, und so eine Geldeinzahlung bzw. Auszahlung beantragt werden kann.
- Klassischer Onlinehandel.
Aufgrund des unklaren Wortlauts bleibt die Auslegung des Gesetzes schwierig.
- Inserate ohne Buchungsmöglichkeit.
- Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten.
- Kontaktformulare, die keinen Bezug zu einer Dienstleistung haben.
- (Wohl) kostenlose Produkte und Dienstleistungen.
- Bloße Weiterleitung auf Webseiten von Drittanbietern.
Sofern in Wohnungsinseraten (ggf. neben Adressdaten und Telefonnummern) eine E-MailAdresse als Möglichkeit der Kontaktaufnahme angegeben wird, ist nach dem hier vertretenen Verständnis der Anwendungsbereich des BFSG dann nicht berührt, wenn die E-Mail außerhalb der entsprechenden Webseite oder des entsprechenden elektronischen Mediums des Unternehmens abgesendet werden muss, z. B. über das eigene Outlook-Programm des Interessenten. Bleibt der Verbraucher/Interessent auf der Webseite des Unternehmens („im eigenen System“), ist diese barrierefrei auszugestalten.
Das ausführliche GdW-Schreiben finden Sie hier zum Herunterladen: