Neues GdW-Rundschreiben zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Zum Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28.06.2025 aktualisiert der GdW seine Einschätzung zur Anwendbarkeit des Gesetzes. Das BFSG ist bei Dienstleistungen mit Verbrauchern z. B. anwendbar:

  • Bei elektronischem Abschluss eines Mietvertrags.
  • Bei Inseraten mit digitaler/elektronischer Buchungsmöglichkeit für Besichtigungen.
  • Bei Kontaktformularen für Dienstleistungen, welche auf der Website durch eine Eingabemaske auszufüllen sind. Insbesondere bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen: Webseiten, Apps oder Portale, sofern über einen Kontaktbutton ein direkter Kontakt zur
  • genossenschaftlichen Spareinrichtung bzw. zum Wohnungsunternehmen ermöglicht wird, und so eine Geldeinzahlung bzw. Auszahlung beantragt werden kann.
  • Klassischer Onlinehandel.

Aufgrund des unklaren Wortlauts bleibt die Auslegung des Gesetzes schwierig.

  • Inserate ohne Buchungsmöglichkeit.
  • Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten.
  • Kontaktformulare, die keinen Bezug zu einer Dienstleistung haben.
  • (Wohl) kostenlose Produkte und Dienstleistungen.
  • Bloße Weiterleitung auf Webseiten von Drittanbietern.

Sofern in Wohnungsinseraten (ggf. neben Adressdaten und Telefonnummern) eine E-MailAdresse als Möglichkeit der Kontaktaufnahme angegeben wird, ist nach dem hier vertretenen Verständnis der Anwendungsbereich des BFSG dann nicht berührt, wenn die E-Mail außerhalb der entsprechenden Webseite oder des entsprechenden elektronischen Mediums des Unternehmens abgesendet werden muss, z. B. über das eigene Outlook-Programm des Interessenten. Bleibt der Verbraucher/Interessent auf der Webseite des Unternehmens („im eigenen System“), ist diese barrierefrei auszugestalten.

Das ausführliche GdW-Schreiben finden Sie hier zum Herunterladen: