BGH-Entscheidung zum Thema “Kundenanlagen”

Der BGH hat in Anbetracht des EuGH-Urteils vom 28. November 2024 entschieden, dass die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz i. S. v. Art. 2Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Leitungsanlagen seien dann Verteilernetze in diesem Sinn, wenn sie der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. In diesen Fällen können die Anlagen nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.

Ein Rundschreiben des GdW können Sie sich hier herunterladen: