Hinweise zur Einführung der Textform im BEEG

Der Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft informiert: Zum 01.05.2025 sind die durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eingeführten Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Durch das BEG IV wurden die Schriftformerfordernisse (§ 126 BGB) für die Elternzeit auf Textform (§ 126b BGB) herabgestuft (s. Arbeitshilfe Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) – Auswirkungen auf die Personalarbeit).

Diese Arbeitshilfe aus Januar 2025 finden Sie auf der AGV-Homepage im Mitgliederbereich.

Die Ansprüche auf Elternzeit und Elternteilzeit können von den Beschäftigten nunmehr in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach §
15 und § 16 Abs. 1 BEEG.

Dabei sind jedoch zwei Punkte besonders zu beachten:

  • Beibehalten wurde das Schriftformerfordernis für den Fall, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG).
  • Zudem stellt das Gesetz für die Anwendbarkeit der Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind (§ 28 Abs. 1b BEEG n.F.). Für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform.

Insbesondere die Übergangsregelung des § 28 Abs. 1b BEEG n.F. ist im Rahmen der betrieblichen Abläufe dringend zu beachten. Da Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes genommen werden kann, müssen Arbeitgeber nunmehr für einen langen Zeitraum unterschiedliche Formvorschriften – je nach Geburtstermin des Kindes – für dasselbe Verfahren beachten.