Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH eine Grundsatzentscheidung bezüglich der deutschen Regelungen für “Kundenanlagen“ getroffen, die weitreichende Folgen nach sich ziehen kann.

Die deutschen Regelungen für “Kundenanlagen” (§ 3 Nr. 24a i. V. m Nr. 16 EnWG) befreien den Betreiber der Anlage von den Verpflichtungen für “Verteilnetzbetreiber”. Dies ist europarechtswidrig, soweit die konkrete Kundenanlage die Kriterien eines Verteilernetzes nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfüllt.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Anbetracht der EuGH Entscheidung mit der nationalen Ausnahme i. S. d. § 3 Nr. 24a i. V. m. § 3 Nr. 16 EnWG umgehen wird. Eine Einstufung von Kundenanlagen als Verteilnetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie würde dazu führen, dass Netzentgelte zu zahlen sind. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Und sie unterliegen Berichterstattung- und Veröffentlichungspflichten.

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