Neue/ erneuerte Messgeräte bedürfen keiner Meldung mehr bei den Eichbehörden

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) aufgehoben. Neue und erneuerte Messgeräte müssen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr den Eichbehörden gemeldet werden. Dies betraf Wasser-, Wärme- und Kältezähler.

Sollten Messdienste diese Dienstleistung erbracht haben, entfällt dieses nun.

Siehe Artikel 38 des vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024.

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