In einem aktuellen Austausch mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) hat der VdW Bayern eine bedeutende rechtliche Klärung erreicht, die die Anwendbarkeit von Mieterhöhungsregelungen bei Modernisierungsmaßnahmen von EOF-Wohnungen betrifft.

Die rechtliche Klärung kommt zu einem entscheidenden Zeitpunkt: Die ersten EOF-Wohnungen erreichen ein Baualter von 25 Jahren, ein Zeitraum, in dem Modernisierungsmaßnahmen oft notwendig werden. Zugleich erfordert die Zielsetzung bezüglich der Gebäudestrategie, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, umfassende Investitionen in den Bestand.

Klarstellung zu Modernisierungsmieterhöhungen

Die Klärung erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) und betrifft Wohnungen, die im Rahmen der einkommensorientierten Förderung (EOF) gebaut wurden.

Der VdW Bayern stellte in diesem Zusammenhang die Frage, ob die in den jüngeren Wohnraumförderbestimmungen (WFB) eingeführten Einschränkungen für allgemeine Mieterhöhungen – wie die 7,5 %-Kappung und die Stabilität der Miete für die ersten fünf Jahre – auch für Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB gelten. Diese Regelungen betreffen aus Sicht des VdW Bayern aufgrund ihrer Systematik allein Mieterhöhungen nach § 558 BGB (bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete).

Das Ministerium bestätigte, dass die genannten Einschränkungen nicht für Modernisierungsmieterhöhungen gelten. Die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 559 BGB) bieten eine eigene Systematik, die von den Wohnraumförderbestimmungen nicht außer Kraft gesetzt wird. Diese Klarstellung bringt dahingehend dringend benötigte Sicherheit für die Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern.

Insbesondere in Anbetracht der Herausforderungen, den Bestand klimaneutral zu modernisieren, hilft die Entscheidung dabei, Finanzierungs- und Planungssicherheit zu erreichen. Unternehmen können nun darauf vertrauen, dass Modernisierungsmieterhöhungen auch bei nach der EOF geförderten Wohnanlagen nach den gängigen Regelungen des BGB kalkuliert werden können.

Es ist jedoch ratsam, jeden Einzelfall anhand des jeweiligen Förderbescheids zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle individuellen Regelungen eingehalten werden.

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