Bundessozialgericht, Urteil vom 23.4.2024 – B 12 BA 3/22 R – juris

Die derzeit verbreitet stattfindenden Weihnachtsfeiern nehmen wir zum Anlass, Sie auf die drohende Sozialversicherungspflicht bei einer verspäteten Pauschalbesteuerung hinzuweisen.

Aufwendungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jubiläumsfeier) sind bis zur Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Kopf und Betriebsveranstaltung steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Soweit die steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, sind die Aufwendungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten können vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch, gehören die Aufwendungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich im Frühjahr diesen Jahres jedoch entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung als
geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine im September 2015 durchgeführte betriebliche Jubiläumsfeier zunächst nicht bei der Steueranmeldung für September 2015 berücksichtigt und insoweit auch keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten.

Vielmehr meldete der Arbeitgeber erst am 31.03.2016 einen Betrag von 162.892,96 Euro für 162 Beschäftigte zur pauschalen Besteuerung an. Das Finanzamt akzeptierte dies. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger wurden vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000,00 Euro auf die Aufwendungen zur Betriebsfeier nachgefordert.

Das BSG hat festgestellt, dass die Nachforderung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber habe die Aufwendungen für die Betriebsfeier nicht rechtzeitig zur pauschalen Besteuerung angemeldet. Die pauschale Besteuerung müsse mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen (§1 Satz 2 SvEV). Abrechnungszeitraum sei der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechen
ist. Das ist bei der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung der Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung des jeweiligen Entgelts zu erfolgen hat. In dem zu entscheidenden Fall war das die Entgeltabrechnung für den Monat September 2015. Die tatsächlich erst im März 2016 durchgeführte Pauschalbesteuerung war somit zu spät. Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.

Hinweise für die Praxis:

Die Unternehmen sollten Betriebsveranstaltungen vor dem Hintergrund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht sorgfältig planen und durchführen. Soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Beschäftigten und Veranstaltung überschritten wird, ist eine zeitnahe Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Betriebsveranstaltung durchgeführt wurde, unerlässlich. Anderenfalls droht die Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einer Weihnachtsfeier z.B. im Dezember 2024 muss daher, soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro überschritten wird, die Pauschalbesteuerung regelmäßig mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2024 erfolgen.