Am 01.11.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) in Kraft getreten. Mit dem SBGG wird das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlich. Nunmehr können geschäftsfähige Erwachsene den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern, indem sie eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgeben und zugleich versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 1, 2 SBGG). Medizinische Maßnahmen werden im SBGG nicht geregelt (§ 1 Abs. 2 SBGG). Für Minderjährige und Personen mit Be-treuer gelten zum eigenen Schutz weitere Voraussetzungen (§ 3 SBGG). Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich (§ 5 Abs.1 SBGG).
Im Arbeitsverhältnis sind folgende Regelungen des SBGG von Bedeutung:
Geschlechterquoten: Soweit für die Besetzung von Gremien oder Organen Geschlechterquoten vorgesehen sind (z.B. § 15 Abs. 2 BetrVG), ist das zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht maßgebend (§ 7 SBGG).
Neuausstellung von Dokumenten: Arbeits- und Ausbildungsverträge, Zeugnisse und Leistungsnachweise usw. sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein solches Interesse in der Regel vor, wenn die Notwendigkeit einer Anpassung zur Erzielung einer Übereinstimmung der Angaben in dem jeweiligen Dokument mit dem geänderten Geschlechtseintrag bzw. Vornamen glaubhaft gemacht wird. Die Originaldokumente sind an den Arbeitgeber zurückzugeben. Die Kosten trägt der Beschäftigte (§ 10 SBGG).
Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des Betroffenen nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Eine Offenlegung mit Schädigungsabsicht und Eintritt eines materiellen oder ideellen Schadens wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet (§§ 13, 14 SBGG).