Am 18.07.2024 hatten wir bereits über beabsichtigte Änderungen der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung berichtet.

Während auf Bundesebene davon auszugehen ist, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) dieses Jahr nicht mehr in Kraft tritt, hat der Bayerische Landtag in seiner Sitzung am 28. November 2024 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen der Kommunalordnungen (GO, LKrO, BezO) sowie der Eigenbetriebsordnung und der Verordnung über Kommunalunternehmen u.a. vor. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 17. Dezember 2024.

Wie berichtet, müssen damit bei kommunalen Unternehmen nicht mehr wie bisher in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO vorgesehen, Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden. Stattdessen greifen unmittelbar die nach Handelsgesetzbuch gelten Bestimmungen für die jeweilige Größenklasse von Kapitalgesellschaften (§§ 267 HGB f.).

Viele Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen beinhalten derzeit Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO entsprechende Pflichten. Ohne entsprechende Änderungen besteht die Vorgabe zur Rechnungslegung und Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (und infolgedessen auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) unabhängig von etwaigen Änderungen in den bayerischen Kommunalordnungen aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag fort. Größenabhängige Erleichterungen des HGB bei den Berichts- und Prüfpflichten kämen danach nicht zur Anwendung. Auch bestünde eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, sobald das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht in Kraft tritt.

Besteht Handlungsbedarf?

Der hieraus resultierende Handlungsbedarf besteht darin, ggf. den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Zentrale und sich auch nicht entgegenstehende Parameter sind hierbei einerseits die auch weiterhin von den Kommunen gewünschte Transparenz und Kontrolle ihrer Beteiligungsunternehmen. Zudem bietet der Wegfall von Aufstellung und Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften der Gesellschaft deutliche Erleichterungen und Effizienzen bei der Gestaltung von Prozessen.

So stellt auch der Bayerische Kommunale Prüfverband in seinem Rundschreiben vom 30.10.2024 fest, dass dem Abschlussprüfer gerade auch bei Unternehmen in öffentlicher Hand wichtige Funktionen zukommen. Neben der Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan und der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit nennt er weiterhin die Sicherung der Qualität der Rechnungslegung, die verbesserte Position gegen über potenziellen Kapitalgebern sowie die Möglichkeit zur Enthaftung für Geschäftsführung und Ratsmitglieder. Er empfiehlt daher den kommunalen Körperschaften, die Unterstützung durch einen Abschlussprüfer in Anspruch zu nehmen und die Ratsmitglieder sowie die Geschäftsführung insoweit zu schützen. Im Ergebnis schließen wir uns dieser Sichtweise an.

Zeitliche Komponente?

In zeitlicher Hinsicht gehen wir von Handlungsbedarf bis spätestens 2025 aus. Das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD dürfte dieses Jahr nicht mehr in Kraft treten. Damit kann eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts frühestens für den Lagebericht 2025 greifen. Eine rückwirkende Anwendung eines Umsetzungsgesetzes für 2024 (auch für große Kapitalgesellschaften) ist wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot nach Art. 20 GG nicht zu erwarten.

Möchte die Kommune somit größenabhängige Erleichterungen – resultierend aus den aktuellen Änderungen in der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung – bereits für das Wirtschaftsjahr 2025 zur Anwendung bringen, müssen überschießende Regelungen in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen innerhalb 2025 beseitigt werden.

Bei der individuellen Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Anpassungen bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Kommen Sie gerne auf uns zu
(julia.betz@vdwbayern .de und johanna.wendland@vdwbayern.de).

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