Ab dem 01.01.2025 erhöht sich der Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro jeweils brutto je Zeitstunde.
Die Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf Minijob- und Midijobgrenzen (Übergangsbereich). Seit dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Midijobs dynamisch angepasst. Die Grenzen orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns. Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:
- Für den Minijob beträgt die neue Grenze 556 Euro, anstatt bisher 538 Euro.
- Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 556,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 538,01 und 2.000 Euro.
Die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro endete am 31.12.2023. Ab Januar 2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden.
Für Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Stundensätze, die laut ihrem jeweiligen Tarifvertrag zu zahlen sind, wenn diese höher ausfallen als die o.g. Mindestlöhne. Für Wohnungsunternehmen, die dem wohnungswirtschaftlichen Tarifvertrag anwenden, beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2025 14,88 Euro (Lohntafel) bzw. 15,47 Euro (Gehaltstafel) und ab 01.02.2025 15,28 Euro (Lohntafel) bzw. 15,88 Euro (Gehaltstafel). Für Wohnungsunternehmen, die den Tarifvertrag TVöD/TV-V im Tarifgebiet West anwenden, beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2025 13,89 Euro.