Nicht ordnungsgemäße AU-Bescheinigungen können von Online-Anbietern erworben werden. Insbesondere die Plattformen www.dransay.com und www.au-schein.de bieten u.a. eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AUB ausgestellt. Eine solche AU-Bescheinigung entspricht nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist. Eine auf diese Weise erlangte AU-Bescheinigung
kann daher auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch der Beschäftigten auslösen. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern. Allerdings ist auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten. Die Bescheinigungen werden nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurden.
Folgende für die genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland sind namentlich bekannt:
• Dr. med Haresh Kumar
• Ahmad Abdullah
• Masroor Umar und
• Hassan Zuberi
Die genannten Ärzte sind jedoch den Ärztekammern nicht bekannt und dort auch nicht registriert.
Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärzte handeln.
Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.
Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AU-Bescheinigungen von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden).