Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines als Sachbezug begünstigten Gutscheins oder einer begünstigten Geldkarte ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Dies bedeutet, dass eine Auszahlung des Gutscheins in bar ausgeschlossen sein muss. Die funktionale Begrenzung ist durch technische Vorkehrungen sowie in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sicherzustellen. Seit dem 01.01.2022 gelten dabei die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als Abgrenzung für Zahlungsmittel.

Im Workshop erarbeiten wir uns die begrifflichen Abgrenzungen zwischen Sach- und Barlohn. Wir behandeln die unterschiedlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Sach- bzw. Barlohnes. Dabei begrenzen wir uns nicht nur auf die 50 Euro – Sachbezugsfreigrenze, sondern gehen auch auf die Möglichkeiten verschiedener Pauschalversteuerungen ein. Der Schwerpunkt bei den verschiedenen Pauschalversteuerungen liegt vor allem auf der Anwendung des § 37b EStG. Des Weiteren befassen wir uns im Workshop mit der Analyse des § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Dabei steht die Übung an praxisorientieren Beispielen im Mittelpunkt.

Inhalte:
  • Begriffliche Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn
  • Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Barlohnes
  • 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze
  • Möglichkeiten einer Pauschalversteuerung bei Vorliegen eines Sachlohns
  • Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
  • Analyse des § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Unterscheidungen zwischen § 10 Buchstabe a, b und c ZAG anhand praxisnaher Beispiele
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