Am 1. Oktober 2024 startet das neue Förderprogramm “Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment” (KNN), das die soziale Wohnraumförderung und die energetische Förderung “Klimafreundlicher Neubau” (KFN) zielgerichtet ergänzt. Im Fokus sind die Begrenzung der Baukosten, die Reduktion von CO2-Emissionen und die Optimierung der Wohnfläche. Damit wird der neue Wohnraum nicht nur bezahlbar, sondern auch klimaangepasst. Dieses Jahr stehen 350 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung, im kommenden Jahr weitere 1,65 Milliarden Euro.
Die Förderung erfolgt in den KfW-Produkten
“Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude” (296),
“Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude” (596)
und wird in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse angeboten. Analog zu den bestehenden BEG-Produkten erfolgt die Kreditvergabe beihilfefrei (siehe Anlage KfW Förderung).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung sind unter anderem die Einhaltung der energetischen Standards Effizienzhaus 55 bzw. Effizienzhaus 40, der Ausschluss von fossilen Brennstoffen und die Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasemissionen. Die Kostenobergrenze ist nicht statisch. Sie hängt von verschiedenen projektspezifischen Faktoren ab, unter anderem davon, wo gebaut wird, wie geheizt wird, wieviel Heizenergie benötigt wird und vom aktuellen Baupreisindex.
Der GdW hatte sich bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen intensiv dafür eingesetzt, dass keine höheren Anforderungen als der Standard eines Effizienzhauses 55 (EH 55) vorgeschrieben werden, eine Mietobergrenze eingeführt wird und die Förderung nicht auf Nichtwohngebäude ausgeweitet wird. Die Nichteinführung einer Mietobergrenze und die Ausweitung des Programms auf Nichtwohngebäude wurde seitens des Ministeriums mit beihilferechtlichen Unsicherheiten begründet. Wir werden uns weiterhin für eine Verbesserung der Förderbedingungen und für eine ausreichende finanzielle Ausstattung des Programms einsetzen.
Anmerkung
„Wie bei allen Förderungen ist der Antrag bereits vor Beginn der Baumaßnahme noch in der Planungsphase des Projekts in Abstimmung mit einem Energieeffizienz-Berater zu stellen.
Generell sind die Fristen bei den Förderprogrammen der BEG (BAFA und KfW) insbesondere bezüglich Projekten im mehrgeschossigen Wohnungsbau kurz berechnet.
In diesem Programm stehen den Unternehmen bis zur Auszahlung des zugesagten Betrags grundsätzlich nur 12 Monate zur Verfügung. In dieser Zeit kann der Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist um maximal 24 Monate möglich. Ab dem 13. Monat fallen jedoch Bereitstellungsprovisionen an.
Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Der Nachweis erfolgt in Abstimmung mit dem Energieeffizienz-Berater. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist von den Kreditnehmenden ein Zinszuschlag zu zahlen.“