Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen von Wohnungsunternehmen sind neben den allgemeinen Regelungen des Handelsrechts über § 330 HGB bestimmte (ergänzende) Gliederungsvorschriften einzuhalten. Die novellierte „Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)“ trat zum 1.7.2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige „Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (zuletzt geändert am 5.7.2021)“ und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Die neue Verordnung erweitert den Anwendungsbereich der bisherigen Fassung, nimmt Klarstellungen sowie punktuelle Anpassungen vor und modernisiert die Vorgaben insgesamt.
Der Anwendungsbereich der Verordnung wird hinsichtlich der betroffenen Rechtsformen und in Blick auf den Begriff des Wohnungsunternehmens ausgeweitet.
Auch Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB haben nun die entsprechenden Vorschriften zu befolgen. Zudem wurde explizit klargestellt, dass die Regelungen für Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a HGB gelten.
Neben Gesellschaften, deren Tätigkeit nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Bau, Betreuung von Wohnbauten oder Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen betrifft, handelt es sich nun auch dann um ein Wohnungsunternehmen im Sinne der Verordnung, wenn die tatsächliche überwiegende Tätigkeit die zuvor genannten Geschäftsfelder betrifft. Eine explizite Nennung in Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ist nicht mehr notwendig. Ebenso ist nun die reine Bewirtschaftung von erworbenen Wohnbauten neben der Bewirtschaftung und Errichtung eigener Bauten ausreichend, um den Begriff des Wohnungsunternehmens zu erfüllen. Es bleibt festzuhalten, dass alle Unternehmen, die bisher schon in den Anwendungsbereich der Vorschrift gefallen sind, diese auch weiterhin zu beachten haben.
Inhaltlich sind sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Änderungen betroffen.
In der Bilanz wird der Posten „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ zukünftig verpflichtend untergliedert in
1. Verbindlichkeiten aus Vermietung,
2. Verbindlichkeiten aus Grundstücksverkäufen,
3. Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit,
4. Verbindlichkeiten aus anderen Lieferungen und Leistungen.
Zugleich ändert sich die Bezeichnung des Postens der flüssigen Mittel in „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“.
In der GuV wird der Posten „Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung“ in „Umsatzerlöse aus Bewirtschaftungstätigkeit“ umbenannt. Analog wurde im Bereich der Aufwendungen verfahren.
Zugleich wurde die Untergliederung des Postens „Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen“ derjenigen der Umsatzerlöse angepasst und um die „Aufwendungen für Betreuungstätigkeit“ ergänzt.
Wesentliche Neuerung ist somit eine konsequente und durchgängige Aufgliederung der einschlägigen Bilanz-, Aufwands- und Ertragspositionen in „Bewirtschaftung“, „Verkauf von Grundstücken“, „Betreuungstätigkeiten“ und „anderen Lieferungen und Leistungen“, wobei die anderen Lieferungen und Leistungen wie auch bislang als „Auffangposten“ fungieren.
Um die genannten Anpassungen umsetzen zu können, empfehlen wir eine zeitnahe Befassung mit der Thematik. Es gilt, notwendige Updates der genutzten Softwarelösungen rechtzeitig einzuspielen und sich mit enthaltenen technischen Änderungen vertraut zu machen. Insbesondere die nun verpflichtend vorzunehmende Untergliederung der Kreditoren sowie der Aufwendungen für bezogene Leistungen ist zu beachten. Die Zuordnung einzelner (Sach-)Konten zu den neu eingefügten Positionen ist inhaltlich zu prüfen sowie eventuell notwendige Änderungen in den Stammdaten sind vorzunehmen. Ggf. kann es auch notwendig sein, Maßnahmen zu implementieren, um Leistungen einzelner Kreditoren auf die unterschiedlichen Posten aufzuteilen.
Bei inhaltlichen Fragen steht Ihnen Ihr Abschlussprüfer gerne zur Verfügung.