Die Prüfbehörde Energiepreisbremsen hat am Montag informiert, dass letztverbrauchende Unternehmen, denen eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung bis zum 2. September 2024 gewährt wurde, ihre finale Selbsterklärung mit Bescheid der Prüfbehörde unverzüglich nach Erhalt des Bescheids, spätestens bis zum 31. Oktober 2024 an ihre Lieferanten zu übermitteln haben.
Bedingung hierfür ist, dass sie ihren Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG und/oder nach § 19 EWPBG bei der Prüfbehörde unter Nutzung des Antragsportals bis spätestens 2. September 2024 gestellt haben; gleiches gilt für verbundene Unternehmen, für die die Feststellung der Höchstgrenzen ebenfalls zu beantragen ist.
Weitere Informationen zur Selbsterklärung finden Sie im Schreiben der Prüfbehörde: