Ende Juni hatte der GdW angekündigt, weitere zwischenzeitlich hier eingegangene Fragen zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen bzw. zur Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenzerklärung) nach § 30 Abs. 1 StromPBG, § 30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG zu beantworten.

Ausgangslage ist dabei die sog. FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG”, Version 17 vom 11. Juli 2024, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbghoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=51

Mit der sog. Prüfbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stand der GdW im engen Austausch. Über die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes haben wir uns zweimal an Herrn Bundesminister Habeck gewandt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Gesetzes bleiben jedoch Unklarheiten, die beim Ausfüllen der Selbsterklärungen kenntlich gemacht werden sollten.

Zu den Fristen:

Fristverlängerungsanträge konnten über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. Dieses ist (für Fristverlängerungsanträge) inzwischen geschlossen. Im Falle einer Genehmigung hat die Prüfbehörde die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung des Unternehmens auf den 2. September 2024 verlängert. Mit der Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung einhergehend verlängerte die Prüfbehörde die Frist zur Mitteilung an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Abs. 5 StromPBG und/oder nach § 22 Abs. 5 EWPBG (s. hierzu Kapitel 2.18 der FAQ-Liste) sowie entspr. Fristen der Lieferanten des betroffenen Unternehmens auf den 30. September 2024, sofern diese Normen aufgrund der Höhe der Entlastungsbeträge überhaupt auf das jeweilige Unternehmen anwendbar waren, vgl. 5.5, S. 64 der FAQ-Liste.

Um Rückforderungen zu vermeiden, sollten die Lieferanten über die gewährten Fristverlängerungen unmittelbar informiert werden. Können die hier mitgeteilten Fristen trotz Verlängerung nicht eingehalten werden, weil infolge unterjähriger Verbrauchserfassungen Abrechnungen nicht vorliegen, sollte dies seinem Lieferanten mitgeteilt werden. Verwaltungsrechtlich bliebe hier nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Um dies zu verhindern, reicht nach dem hier vertretenen Verständnis eine Schätzung aus. Diese ist zu vermerken.

Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier:

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