Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen.
Gegenüber dem Referentenentwurf wurden nur wenige Anpassungen am Gesetzeswortlaut vorgenommen.
Positiv ist weiterhin, dass es aufgrund des Regelungsvorschlages zu § 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E dabei bleibt, dass nur große Genossenschaften, die zusätzlich kapitalmarktorientiert sind und mindestens 500 Mitarbeiter haben, von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach § 289b HGB-E betroffen sein sollen. Damit wären alle Mitgliedsgenossenschaften ausgenommen.
Bezüglich der Betroffenheit von kleinen und mittelgroßen kommunalen und öffentlichen Wohnungsunternehmen, die aufgrund der jeweiligen Landeshaushalts-, Landkreis-, Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen betroffen sind, wenn diese vorschreibt, dass diese Unternehmen größenunabhängig wie große Unternehmen zu bilanzieren und einen Lagebericht aufzustellen haben, wurden bisher keine Ausnahme im HGB aufgenommen.
Der GdW wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem VKU für Erleichterungen im HGB einsetzen. Darüber hinaus laufen gemeinsam mit unseren Regionalverbänden entsprechende Initiativen auf den Landesebenen.
Mit der vdw aktuell 27/2024 hatten wir Sie darüber informiert, dass ein Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung – Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen in den Bayerischen Landtag eingebracht wurde. Zum Artikel: Link
Das weitere Verfahren:
Der Regierungsentwurf wird im weiteren Verfahren zur weiteren Behandlung an den Bundesrat übermittelt und in den Bundestag eingebracht. Mit der Verabschiedung wird im 4. Quartal 2024 gerechnet.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.