Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit der zuständige Prüfbehörde ihre FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” angepasst und veröffentlicht. Die neue Version 16 ist als Anlage beigefügt.

Verwiesen wird insbesondere auf die Ergänzungen unter 2.5 “Was ist bei Mietverhältnissen zu beachten?”:

Neben einer Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars zur Abgabe der finalen Selbsterklärung wird darauf hingewiesen, dass sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der endgültigen Selbsterklärung die Entlastungssumme, die auf die Mieter entfällt, noch nicht bekannt ist, weil bspw. die Jahresendabrechnung des Energielieferanten noch nicht vorliegt oder die Abrechnungszeiträume vom Kalenderjahr abweichen, eine bestmögliche Schätzung mit dem entsprechenden Hinweis “Schätzung” zu erfolgen hat. Die Wahl des anzuwendenden Schätzungsverfahrens obliegt dem Vermieter und sollte nachvollziehbar sein.

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

Eine weitere Klarstellung betrifft die Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bei Überschreiten einer Entlastungssumme von 100.000 EUR, vgl. Ziff. 2.18 (Transparenzerklärung). Entsprechende Meldungen haben über das TAM-Meldeportal zu erfolgen. Eine Verlinkung ist in der FAQ-Liste eingerichtet.

Klargestellt wurde auch, dass sofern eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung bis zum 2. September 2024 gewährt wurde, die Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 30. September 2024 zu erfolgen hat. Ein erneuter Antrag auf Fristverlängerung nach § 22 Abs. 5 EWPBG ist nicht erforderlich.

Im Übrigen dürfen wir auf die FAQ-Liste verweisen. Der GdW wird rechtzeitig vor Ablauf des 2. September 2024 (Frist bei Fristverlängerung “finale Selbsterklärung“) auf weitere Fragen zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen bzw. zur Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenzerklärung) eingehen.

Download