Mit Schreiben vom 28.05.2024 hat der Bundesverband GdW Herrn Bundesminister Dr. Robert Habeck angeschrieben und ihm die erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgaben der Energiepreisbremsengesetze zu den jeweiligen Selbsterklärungen der Unternehmen geschildert.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Fristen zur Abgabe der Selbsterklärung vielfach auch bei einer gewährten Verlängerung der Frist nicht eingehalten werden können, da bis dahin Abrechnungsunterlagen zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht vorliegen. Auch wurde deutlich gemacht, dass es unverständlich sei, dass der an die Mieterinnen und Mieter weiterzugebende Betrag im Rahmen der Ermittlungen des Entlastungsbetrages nicht herauszurechnen ist.
In seiner Antwort (Anlage) erläutert für den Minister sein Staatssekretär, Dr. Philipp Nimmermann, die Gründe, warum der von den Vermietern an die Mieter weitergegebene Betrag nicht herausgerechnet werden soll. Energieversorger sollen Kenntnis davon erhalten, dass es zulässig ist, für die angegebenen Netzentnahmestellen Entlastungen in entsprechender Höhe zu gewähren. Die von uns angeregte weitere Fristverlängerung über den 02.09.2024 hinaus wurde mit der Begründung abgelehnt, dass dies dem engen, gesetzlich vorgegebenen Zeitkorsett in Bezug auf die nötigen Endabrechnungen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern im Strombereich bzw. den Beauftragten im Gas- und Wärmebereich und den Energieversorgungsunternehmen zuwiderlaufen würde.
Aufgrund dieser unbefriedigenden Antwort hat der GdW zwischenzeitlich Kontakt mit der Prüfbehörde aufgenommen und auf die sich mit Umsetzung des Gesetzes ergebenen Schwierigkeiten hingewiesen, die nach wie vor bestehen. Von dort wurde Folgendes mitgeteilt (Anlage):
Die FAQ-Liste „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” wird u. a. in Ziff. 2.5. „Was ist bei Mietverhältnissen zu beachten?“ ergänzt. Es sollen insbesondere Hilfestellungen zum Ausfüllen der entsprechenden Formulare zu den Selbsterklärungen abgegeben werden. Die Ergänzungen sollen in der kommenden Woche veröffentlicht werden.
Unternehmen haben (noch bis zum 30.06.2024) die Möglichkeit, über das Antragsportal der Prüfbehörde eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung zu beantragen. Die Prüfbehörde gewährt bei Bewilligung ergänzend eine Fristverlängerung für die Mitteilung an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 22 Abs. 5 EWPBG bzw. § 30 Abs. 5 StromPBG (Mitteilungspflichten an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024).
Reicht die gewährte Fristverlängerung zur Abgabe einer Selbsterklärung nicht aus, so sind bei der Angabe der weitergegebenen Entlastungen auch Schätzungen zulässig. Die genauen Angaben haben dann nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen zu erfolgen.
Bei gewährten Fristverlängerungen sollten die Lieferanten bzw. Übertragungsnetzbetreiber informiert werden.
Weitere Informationen, insbesondere den Link auf den Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe der Selbsterklärung, finden Sie in dem ebenfalls als Anlage beigefügtem Schreiben der Prüfbehörde: Link
Sobald wir Kenntnis von der aktualisierten FAQ-Liste haben, werden wir Sie hierüber informieren und ggf. zusätzliche Erläuterungen geben, die über die Antworten hinausgehen.
Bis dahin wird empfohlen, von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch zu machen.