Am 27.11.2023 hat die BNetzA ihre Beschlüsse zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in die Energienetzsteuerung nach § 14 a EnWG veröffentlicht und damit das Festlegungsverfahren abgeschlossen. Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen u. a. Wärmepumpen und Ladepunkte für E-Fahrzeuge.

Der GdW hatte im Juni über dieses Verfahren informiert und anschließend eine Stellungnahme abgegeben. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind in den nun veröffentlichten Dokumenten eine Reihe Verbesserungen enthalten, für die sich auch der GdW stark eingesetzt hatte. Diese positiven Veränderungen im Hinblick auf den Einsatz von (Groß-)Wärmepumpen sind vor allem in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Wärmepumpe entstanden und ein großer interessenpolitischer Erfolg für die Wohnungswirtschaft.

Folgende Kernaspekte sind im nun vorgelegten Beschluss enthalten:

  • Nach § 14 a EnWG i.V.m. dem vorliegenden Beschluss der BNetzA sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen.
  • Die netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber darf nur zur Abwendung einer Gefährdung aufgrund von Überlastungen eines Netzbereichs ergriffen, und nicht präventiv eingesetzt werden.
  • Die BNetzA erkennt die zukünftig bedeutende Rolle von Wärmepumpen in der Wohnungswirtschaft an und gewichtet die Verantwortung von Vermietern gegenüber Mietern höher als die Interessen der Betreiber anderer Anlagen.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich Anlagen, die mittel- oder unmittelbar an die Niederspannung angeschlossen sind.
  • Der Beschluss definiert abschließend als steuerbare Verbrauchseinrichtungen Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen sowie Klimaanlagen und Stromspeicher. Nachtspeicherheizungen sind explizit ausgenommen.
  •  Erfasst sind alle Anlagen mit einem Leistungsbezug >4,2kW. Dieser Wert stellt gleichzeitig auch den mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug im Falle der Drosselung dar.
  • Für Großwärmepumpen >11kW Anschlussleistung wird ein gesonderter Skalierungsfaktor angesetzt, anhand dessen die Ermittlung der Mindestleistung in prozentualer Abhängigkeit von der Netzanschlussleistung gewährleistet wird.

Ein ausführliches Rundschreiben finden Sie hier zum Herunterladen.

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