Mit vdw aktuell 37/2023 haben wir Sie über das GdW-Schreiben vom 16. Oktober 2023 zum Geldwäschegesetz informiert. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Wohnungsunternehmen müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch registrieren. Diese Pflicht trifft Wohnungsunternehmen zum Beispiel, soweit sie unter den geldwäscherechtlichen Begriff des Immobilienmaklers nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG fallen.
Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Eine solche Bekanntgabe ist bislang nicht erfolgt, so dass jedenfalls bis dato (noch) keine Verpflichtung besteht. Nach Rückfrage bei der FIU wird diese Bekanntmachung wahrscheinlich auch bis zum Jahresende nicht mehr erfolgen. Jedoch ist die Registrierung unabhängig von der Bekanntmachung spätestens ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend.
Wie im Schreiben vom 16. Oktober 2023 dargestellt, ist unklar, ob Wohnungsunternehmen (auch) als Güterhändler im Sinne des § 1 Abs. 9 GwG einzustufen und damit geldwäscherechtliche Verpflichtete nach § § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG sind, soweit sie auch Grundstücke kaufen oder verkaufen.
Der GdW Fachausschuss Recht vertritt die Ansicht, dass Wohnungsunternehmen, die Grundstücke kaufen oder verkaufen nicht per se dem geldwäscherechtlichen Begriff “Güterhändler” unterfallen, sondern nur, wenn und soweit der gewerbliche Handel mit Grundstücken integraler Bestandteil des Geschäftskonzepts ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kauf des Grundstücks gezielt erfolgt, um es entsprechend – bebaut oder unbebaut – weiter zu veräußern. Daher wären nach Ansicht des GdW Fachausschusses Recht Bauträgergeschäfte vom Begriff entsprechend erfasst.
Ein ausführliches Rundschreiben mit den Erwägungen des GdW Fachausschuss Recht finden Sie hier: