Im Anschluss an die interinstitutionelle Vereinbarung über die Revision der Grenzwerte für die Asbestexposition am Arbeitsplatz Ende Juni 2023 haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 3. Oktober 2023 mit 614 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen der Vereinbarung zugestimmt.
In den Vorschriften wird der Grenzwert für die berufsbedingte Asbestexposition ohne Übergangsfrist auf 0,01 Asbestfasern pro cm³ festgelegt, während er derzeit bei 0,1 liegt. Nach einer Übergangszeit von sechs Jahren müssen die Mitgliedstaaten eine modernere und genauere Technologie zum Nachweis von Fasern einsetzen, nämlich die Elektronenmikroskopie, und den Grenzwert auf 0,002 Asbestfasern pro cm³, ausgenommen dünne Fasern, oder 0,01 Asbestfasern pro cm³, einschließlich dünner Fasern, senken.
Die Vorschriften werden eine Liste von Möglichkeiten zur Vermeidung der Exposition sowie hohe Anforderungen an die Schulung der Arbeitnehmer enthalten.
Der Rat hat die neuen Vorschriften am 23. Oktober 2023 formell angenommen. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Richtlinie 20 Tage später in Kraft.
Für die Umsetzung aller Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten dann zwei Jahre Zeit. Eine Ausnahme bildet die Einführung der Elektronenmikroskopie als Messverfahren, für die eine Frist von sechs Jahren vorgesehen ist.