Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Wohnungsunternehmen (vgl. § 2 Abs. 1 GwG) haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema finden Sie am Beitragsende zum Herunterladen.
Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024.
Die Registrierung muss im Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erfolgen: https://goaml.fiu.bund.de/Home
Aus den beigefügten Anlagen 2 und 3 wird ersichtlich, dass der Registrierungsvorgang nicht unterschätzt werden darf. Es ist daher zu empfehlen, nicht bis zum Jahresende mit der Registrierung zu warten, sondern diese rechtzeitig vorzunehmen. Zwar ist es aktuell noch nicht mit Bußgeld bewährt, wenn keine Registrierung erfolgt. Allerdings ist die Registrierung erforderlich, um eine eventuell nötige Verdachtsmeldung abzugeben. Insofern sollte nicht gewartet werden, bis einmal eine Verdachtsmeldung nötig ist, da der dann anstehende Registrierungsvorgang die Verdachtsmeldung verzögern könnte. Dies würde dann wiederum bußgeldbewährt sein (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG). Ferner gewinnt man zum Teil erst durch die Registrierung und den entsprechenden Einblick in das System die Kenntnis darüber, was konkret, in welcher Form und wie gemeldet werden muss.