Das Thema entfaltet seine Bedeutung für die rechtliche Frage einer Bestimmung von Höchstgrenzen für die Entlastung von Wohnungsunternehmen (§ 18 EWPBG/§ 9 StromPBG), sowie für die Selbsterklärung zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Überförderung (§ 22 EWPBG/§ 30 StromPBG). Es geht um die Frage wann bzw. wie Unternehmen in einem „Konzern“ als miteinander verbunden gelten, ob also zum Beispiel die Entlastungsbeträge für eine Tochtergesellschaft voll auf den Konzern insgesamt durchschlagen.
Hierzu hat der GdW ein neues Rundschreiben (3.4.2023) konzipiert, dass wir Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung stellen.