Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17.11.2022 entschieden, die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen bis zum 31.03.2023 zu verlängern.

Demnach können Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, weiterhin telefonisch für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Versicherten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann im Wege der telefonischen Anamnese für weitere sieben Kalendertage festgestellt werden.

Der Beschluss ist am 01.12.2022 in Kraft getreten. Die Regelung war bislang bis zum 30.11.2022 befristet.

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