Am 15. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat das Gesetz in der Sitzung vom 16. Dezember 2022 passieren lassen. Entsprechendes gilt für das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen.

Bürger und Unternehmen sollen von den Preisen für Erdgas, Wärme und Strom ab März 2023, aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 Finanzhilfen vom Staat bekommen. Die Bundesregierung will damit die sog. „Winterlücke” bei den Energiepreisbremsen schließen, nachdem zunächst die sog. „Dezemberhilfe” verabschiedet wurde.

Die Regelungen sind komplex. Insofern wird der GdW nach diesen ersten Erläuterungen im Januar 2023 eine Arbeitshilfe erstellen.

Das Wichtigste:

Der GdW hat noch kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wichtige und praktikable Änderungen erreichen können.

  • Grundsätzlich sind die Entlastungen in der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen und dort auszuweisen.
  • Wurden Vorauszahlungen aufgrund steigender Energie- und Heizkostenkosten angehoben, ist eine Anpassung der Vorauszahlung auf angemessene Höhe vorzunehmen. Ausnahmen: Anpassung würde weniger als 10% der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung betragen, oder Abrechnung ist bis 1. April 2023 erstellt.
  • Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die in der jeweiligen Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Beträge der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes nicht mehr – wie kurz vor Beschlussfassung noch vorgesehen – eigenständig zu übermitteln, sondern lediglich vorzuhalten und auf entsprechende Anforderung zu übermitteln.
  • Bei der EU-beihilferechtlich notwendigen Höchstgrenze der Entlastung von Unternehmen fließt derjenige Entlastungsbetrag nicht in die Berechnung der Höchstgrenze ein, der bei Gas, Wärme oder Strom in der Heiz- oder Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen ist, also an die Mieter weitergegeben wird. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes konnte der GdW damit nicht nur eine Ungleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern je nach Größe des Wohnungsunternehmens verhindern, sondern eben auch eine geringe Betroffenheit von Wohnungsunternehmen bei Anwendung der Höchstgrenze.

Kontingent für Erdgas- und Wärmeverbrauch
Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen der Vorlage zufolge von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.

Einführung einer Strompreisbremse
Durch die Strompreisbremse sollen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher bis zum 30. April 2024 bei den Strompreisen entlastet werden. Auch wenn die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen seien, verblieben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren
Niveau als vor der Krise, wird zur Begründung angeführt.

Ein GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

Download GdW-Schreiben