Nach dem Deutschen Bundestag hat auch der Deutsche Bundesrat in seiner Sitzung vom 14.11.2022 das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme („Dezemberabschlag”) verabschiedet. Das Gesetz entlastet Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 MWh Gas im Dezember 2022 durch eine einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt.

Von hohem Interesse ist für die Wohnungswirtschaft die Weitergabe des unmittelbar an den Energielieferanten geleisteten staatlichen Entlastungsbetrages an diejenigen Mieter, die keinen eigenen Vertrag mit ihrem Energielieferanten haben, sondern bei denen die Berücksichtigung durch den Vermieter als Vertragspartner des Energielieferanten über die Betriebs- und Heizkostenabrechnung erfolgt.

Es ist ein großer Erfolg der Wohnungswirtschaft, dass entgegnen den Plänen der Ministerpräsidentenkonferenz der Vermieter dem Mieter diesen Entlastungsbetrag nicht individuell gutschreiben muss. Dieses nicht durchführbare Vorhaben konnte in letzter Sekunde und unter erheblichen Einsatz des GdW verhindert werden.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass eine Verrechnung im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgt. Mit einer Ausnahme: Wurden die Vorauszahlungen in den letzten neun Monaten angepasst, so schuldet der Mieter die um diesen Betrag erhöhte Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 nicht.

Allerdings muss der Vermieter nicht selbständig den Betrag abziehen, sondern es steht dem Mieter frei, auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung zu verringern. Sofern Mieter gleichwohl den Vorauszahlungsbetrag kürzen wollen, sollten Mieter auf die erhöhte Nachzahlung mit der Heizkostenabrechnung hingewiesen werden.

Der GdW empfiehlt daher dringend, den Entlastungsbetrag für Dezember 2022 stehen zu lassen. Sofern Mieter gleichwohl den Vorauszahlungsbetrag von der Heizkostenabrechnung geltend machen, sollten diese ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich der Nachzahlungsbetrag mit der regulären Heizkostenabrechnung entsprechend erhöht.

Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier: Download