Der Deutsche Bundestag hat am 10.11.2022 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 gebilligt. Damit wurde auch eine einmalige finanzielle Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas im Dezember diesen Jahres beschlossen. Der Bundesrat hat bei seiner Sondersitzung am 14.11.2022 der Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme zugestimmt.
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas sollen im Dezember finanziell von den gestiegenen Energiepreisen entlastet werden. Die einmalige Entlastung soll laut Koalition der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse dienen. Erhalten sollen die sogenannte Abschlagszahlung alle „Gas-Standardlastprofil-Kunden und Wärmekunden sowie Kunden mit Registrierender Leistungsmessung“ soweit deren Verbrauch nicht über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird. Weitere Ausnahmen fasst das Gesetz unter Paragraph 2 zusammen.
Das EWSG schreibt Erdgaslieferanten vor, den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Der Betrag ist laut EWSG mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst.
Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Diese Regelung wurde gegen die Empfehlungen der Expertinnen-Kommission Gas und Wärme durch die Ministerpräsidenten eingebracht. Auch wenn – entgegen der ursprünglichen Pläne und nach Intervention des GdW – nunmehr nicht mehr der Vermieter den Betrag automatisch abbuchen muss, sondern der Mieter an den Vermieter entsprechend herantreten muss, so bleibt es dabei, dass dieser Passus einen sachlich nicht zu rechtfertigenden erheblichen bürokratischen Aufwand bedeutet und im Dezember nicht umsetzbar ist.
Und noch ein wichtiger Hinweis:
Der Gasverbrauch in Wohngebäuden wird üblicherweise über das sogenannte Standardlastprofil abgerechnet (SLP-Zähler). Einige große Liegenschaften werden jedoch abweichend über eine registrierende Leistungsmessung abgerechnet (RLM-Zähler). Gewöhnlich sind das Liegenschaften mit einem Gasverbrauch für Wärme und Warmwasser von mehr als 1,5 Mio. kWh p. a., freiwillig aber auch deutlich darunter möglich. Die Dezember-Entlastung soll für Erdgas gelten, das im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum bezogen wird, also auch bei RLM-Zählern. Das Gesetz verlangt für RLM-Zähler in der Wohnungswirtschaft eine Mitteilung an den Versorger in Textform bis zum 31.12.2022. Wir empfehlen Ihnen, die Meldung nach Möglichkeit bereits im November durchzuführen, damit alles reibungslos läuft.