Am 07.10.2022, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro Beschäftigten finanziell unterstützen.
Das Gesetz soll nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden, und wird nach Angaben des Bundesrates rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Wir hatten bereits über die Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Leistung von 3.000 Euro an Arbeitnehmer in Form einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung berichtet.

Dabei müssen nicht gleich 3.000 Euro geleistet werden; die Leistung kann auch in mehreren Teilbeträgen bis zum 31.12.2024 erfolgen. Es müssen auch nicht 3.000 Euro sein. Auch geringere Summen können entsprechend ausgewiesen werden.

Es muss sich jedoch um zusätzliches Entgelt handeln. Das heißt, dass Ansprüche, die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich (ggf. auch betriebliche Übung), aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag schon mit Inkrafttreten des Gesetzes und im weiteren Verlauf der Frist bis zum 31.12.2024 haben, nicht Grundlage für die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung sein können. Es muss sich daher um eine auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Zusage erstmalig ab dem Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistung handeln. Bestehende Leistungsansprüche dürfen nicht umgewandelt werden (z.B. Aufhebung des bestehenden Anspruchs und folgend an dessen Stelle Gewährung der Prämie).

Die zu gewährende Leistung ist – sofern es betriebliche Ansprüche angeht (arbeitsvertraglich oder im Wege der Betriebsvereinbarung) – absolut freiwillig. Der Arbeitgeber kann zur Leistung auf diesem Wege nicht verpflichtet werden.

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Leistung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Leistung ohne Zustimmung des Betriebsrats wäre daher rechtlich unzulässig.

Wichtig:
Die Gewährung der steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie ist Ergebnis der konzertierten Aktion zwischen Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften und der Bundesregierung. Ziel ist es in erster Linie, hohe prozentuale tarifliche Einkommenssteigerungen zu vermeiden und damit die Inflation zu bekämpfen.

Im Hinblick auf diese tarifliche Zielrichtung wird die Möglichkeit der Gewährung der Prämie ggf. in den nächsten Verhandlungen zum Vergütungstarifvertrag im Herbst 2023 in Rede stehen. Daher sollten Unternehmen, die bereits nach Inkrafttreten des Gesetzes Leistungen auf Grundlage des wohl kommenden § 3 Nr. 11c EStG an ihre Arbeitnehmer erbringen wollen, dies ausdrücklich unter Anrechnung auf entsprechende künftige tarifliche Ansprüche machen. Geschieht das nicht und sieht eine Tarifeinigung im Herbst 2023 vor, dass ein bestimmter Betrag auf Grundlage von § 3 Nr. 11c EStG zu zahlen ist, müssten Arbeitgeber, die ohne Anrechnungsklausel den Rahmen des § 3 Nr. 11c EStG (weitgehend) ausgeschöpft haben, diese Beträge dann ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig an die Arbeitnehmer auskehren und ggf. für den entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Schaden, den die Arbeitnehmer dadurch erleiden, einstehen.