Mit Urteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht zur Frage der Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten Stellung genommen. Aus Sicht des GdW und des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Immobilienwirtschaft e. V. besteht entgegen entsprechenden Berichterstattungen in den Medien derzeit noch kein Handlungsbedarf. So war die Frage der Aufzeichnungspflicht nicht zentraler Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Streitgegenständlich war die Frage, ob der Betriebsrat eines Unternehmens aufgrund seines Mitbestimmungsrechts vom Arbeitgeber die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen könnte. Mit Verweis auf die derzeitige Rechtslage hat das BAG dies verneint. So ergebe sich die Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten schon aus dem Arbeitsschutzgesetz, vgl. § 3 Abs. 12 Nr. 1 ArbZG. Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer Entscheidung des EuGH zur Aufzeichnungspflicht aus dem Jahr 2019.

Bislang liegt nur eine Presseveröffentlichung vor. Die schriftliche Begründung des Urteils wurde noch nicht veröffentlicht. Diese muss abgewartet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat für Herbst einen entsprechenden Gesetzentwurf angekündigt, der sich auch zu der bestehenden Regelung der Aufzeichnungspflicht aufgrund der EuGH Rechtsprechung verhalten wird. Der Gesetzentwurf soll die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 aufgreifen.

Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Immobilienwirtschaft e. V. Selbstverständlich werden wir Sie ebenfalls über den weiteren Verfahrensstand unterrichten.