Das Bundesarbeitsgericht (BAG)hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 zur Aufzeichnungsplicht von Arbeitszeiten Stellung genommen (BAG vom 13.9.2022 -1 ABR 21/22). Die Medien haben verbreitet darüber berichtet und z.T. unmittelbaren Handlungsbedarf für Arbeitgeber behauptet. Ein solcher Handlungsbedarf besteht jedoch nach Auffassung des AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft zumindest derzeit noch nicht.
Die Frage der Aufzeichnungspflicht war nicht zentraler Gegenstand der Entscheidung des BAG. Vielmehr ging es um die Frage, ob der Betriebsrat eines Unternehmens aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vom Arbeitgeber die Einführung elektronischer Zeiterfassung verlangen kann. Das hat das BAG mit der Begründung verneint, der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten ergebe sich aber schon aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 12 Nr. 1 ArbSchG) in Zusammenhang mit einer Entscheidung des EuGH zur Aufzeichnungspflicht aus dem Jahre 2019. Daher bestehe kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung.
Die weiteren Folgen dieser Rechtsauffassung des BAG für die Praxis in deutschen Unternehmen ergeben sich aber weder aus dem Arbeitsschutzgesetz noch aus der Entscheidung des EuGH. Es dürfte nach wie vor Sache des deutschen Gesetzgebers sein, die bestehende Regelung zur Aufzeichnungspflicht in § 16 Abs. 2 ArbZG der Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Ein Gesetzentwurf ist für diesen Herbst angekündigt. Dieser sollte abgewartet werden. Die z.T. aufgestellte Behauptung, nach der Unternehmen, die nicht umgehend die Arbeitszeit aufzeichnen, mit einem Bußgeld rechnen müssten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Bußgeldanordnung bei Nichterfüllung der schon bestehenden Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs 1 Nr. 9 ArbZG bezieht sich auf § 16 Abs 2 ArbZG in der aktuell geltenden Fassung. Es dürfte sich um eine gegenüber dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht speziellere, abschließende Regelung für diesen Sachverhalt handeln, so dass für Bußgeldverfahren auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes kein Raum bliebe.
Wir werden über die weiteren Entwicklungen berichten.