Das Bundeskabinett hat am 31.08.2022 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Verordnung sieht folgende wesentlichen Regelungspunkte vor:

1. Betriebliches Hygienekonzept
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz – auch für Pausenbereiche und -zeiten – festzulegen und umzusetzen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
– die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
– die Sicherstellung der Handhygiene,
– die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
– das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie
– die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

a) Homeoffice-Angebotspflicht
Anders als ursprünglich vorgesehen, wird die Homeoffice-Angebotspflicht nicht wieder eingeführt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6
Corona-ArbSchV kann das Angebot des Arbeitgebers an Beschäftigte, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, jedoch Teil des betrieblichen Hygienekonzepts sein.

Soweit die Homeoffice-Angebotspflicht Teil des betrieblichen Hygienekonzepts ist, sollte das Angebot zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag finden Sie im Coronavirus-Newsticker 17 des AGV. Bitte beachten Sie auch die dortigen Hinweise zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Die Corona-Newsletter des AGV wurden im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website unter Downloads/Corona-Informationen veröffentlicht.

b) Testangebotspflicht
Auch eine Testangebotspflicht wurde nicht wieder eingeführt. Der Arbeitgeber hat allerdings gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 Corona-ArbSchV, bei Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts zu prüfen, ob Beschäftigten zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Coronatest anzubieten ist, wenn diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (siehe hierzu auch Coronavirus-Newsticker 44).

c) Bereitstellen von Masken/ Tragepflicht
Gemäß § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV muss der Arbeitgeber, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, das technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bei Unterschreitung des Mindestabstands, tätigkeitsbezogenen Körperkontakten oder gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht ausreichen, den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder die in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Die Beschäftigten sind in diesem Fall verpflichtet, die Masken zu tragen. Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind hiervon ausgenommen.

d) Bekanntmachung des Hygienekonzepts
Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang am Schwarzen Brett, Veröffentlichung im Intranet) in der Arbeitsstätte bekannt zu machen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).

2. Schutzimpfungen
Gemäß § 3 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen, und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an COVID-19 aufzuklären sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

3. Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Den Text der neuen Corona-ArbSchV können Sie unter folgendem Link abrufen: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html