Am 01. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG) in Kraft getreten. Dieses setzt die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht in nationales Recht um.
Diese Richtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen im europäischen Binnenmarkt zu vereinfachen. Dabei wird insbesondere das bisherige deutsche Registerwesen umfangreich geändert.
Die Änderungen durch das DiRuG werden ergänzt durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften.
Durch das DiReG wird auch für Genossenschaften die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation ermöglicht.
Das DiReG weitet ferner die Durchführung einer Online-Gründung einer GmbH auf Sachgründungen aus und ermöglicht die Online-Beurkundung auch für einstimmige Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages, dies allerdings erst ab 01. August 2023.
Des Weiteren können durch eine entsprechende Ergänzung im DiReG ab 01. August 2023 auch die Anmeldungen zum Vereinsregister mittels Videokommunikation öffentlich beglaubigt werden.
Alle wesentlichen Änderungen finden Sie im GdW-Rundschreiben.