Sachverhalt
Bereits im Januar entschied das LG München I (Az.: 3 O 17493/20), dass der Betreiber einer Website einem Nutzer gegenüber zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet ist, wenn dessen dynamische IP-Adresse auf Grund der Einbindung von „Google Fonts“ auf der Webseite automatisch an Google weitergeleitet wird. Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro für angemessen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht impliziert das Verfahren auch eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Einbindung weiterer Tools von Google, wie bspw. „Google Analytics“.
Handlungsbedarf
Gegenwärtig sind uns Schreiben an Mitgliedsunternehmen bekannt, in denen, unter Bezugnahme auf das Urteil, Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung gefordert wird. Hierbei handelt es sich nach unserer Einschätzung um massenhaft versendete Schreiben, welche den angeblichen Besuch der Webseite pauschal behaupten, weshalb auf diese zunächst nicht eingegangen werden sollte. Es sollte unverzüglich geprüft werden, ob „Google Tools“ auf der eigenen Webseite zum Einsatz kommt und ggf. Anpassungen bei der Einbindung vorgenommen werden.
Hinweis
Das Urteil des LG München betrifft nur beispielhaft „Google Fonts“. Die vom Gericht festgehaltenen Grundsätze gelten analog für sämtliche aus Nicht-EU-Staaten stammende Webdienste. Gemeint ist jeder US-Dienst, der dynamisch in eine Internetseite eingebunden wird. Zu prüfen ist vor der Einbindung in allen Fällen, ob eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist.
Ansprechpartner
Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Andreas Holzmann unter 089/ 290020-167, sowie der Fachbereich Datenschutz unter datenschutzberatung@vdwbayern.de zur Verfügung.