Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme) wurde mit Hinblick auf die eventuelle Gasmangellage erweitert. Sobald die Bundesnetzagentur die Feststellung trifft, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Energiesicherungsgesetzes) können die Preissteigerungen entlang der Lieferkette weitergegeben werden, um die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Hierfür werden der AVB Fernwärme in §24 die Abs. 5 bis 7 hinzugefügt. Wenn ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ggü. einem Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses FVU sowie Weitere entlang der Lieferkette berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben – auch wenn im Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Mitteilung folgt, wirksam.
Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Weiterhin hat der Kunde des FVU das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und ggf. unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das FVU hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Sechs Wochen nach der Aufhebung der Notfallstufe ist das FVU verpflichtet, den Kunden über die Aufhebung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken.
Wortlaut § 24 AVB Fernwärme: https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__24.html