Die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fördern mit zinsgünstigen langfristigen Krediten den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Deutschland, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen, sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Förderanträge können ab 04.10.2022 gestellt werden.
Wesentliche Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Eigenprodukt “KfW-Wohneigentumsprogramm – Genossenschaftsvariante” (134)
Das neue Produkt 134 ersetzt das bisherige Eigenprodukt vollständig und bietet den Kreditnehmern im Vergleich zum Eigenprodukt folgende Vorteile:
– Zinsverbilligung aus Bundesmitteln
– Einführung eines Tilgungszuschusses in Höhe von 15%, wenn der Nachweis über die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung erfolgt ist
– Verdopplung des Förderhöchstbetrages auf 100.000 Euro
– Verlängerung der max. Kreditlaufzeit auf 35 Jahre
Was ist darüber hinaus wichtig?
Vorhabensbeginn ist der Erwerb der Genossenschaftsanteile, die zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen. Der vorherige Erwerb von Pflichtanteilen für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist unschädlich. Ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch zum Vorhaben wird als fristgerechte Antragstellung gewertet.
Wie in allen anderen wohnwirtschaftlichen Produkten ist die vollständige außerplanmäßige Tilgung im neuen Produkt gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Der Nachweis der Vorhabensdurchführung erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Formular (Formularnummer 600 000 4821) spätestens drei Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens. Das Finanzierungsinstitut bestätigt den zweckentsprechenden Mitteleinsatz und reicht die Bestätigung mit Unterschrift des Kreditnehmers bei der KfW ein.
Wenn im alten Eigenprodukt 134 einen Antrag gestellt und bis zum 04.10.2022 noch nicht mit dem Vorhaben (Kauf der zur Wohnungsnutzung berechtigenden Genossenschaftsanteile) begonnen wurde, kann auf das alte Darlehen verzichtet und ab 04.10.2022 ein neuer Antrag gestellt werden. Die Regelungen zur Sperrfrist gelten in diesen Fällen nicht.
Alle Details zum Produkt finden Sie im KfW-Merkblatt: Download