Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sorgt der Gesetzgeber bereits ab 2022 für eine finanzielle Entlastung in breiten Bevölkerungskreisen. Für Arbeitgeber ergeben sich allerdings weitere Pflichten.

Am 27.05.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt teilweise rückwirkend ab 01.01.2022 in Kraft.

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich hat die Bundesregierung Handlungsbedarf zur finanziellen Entlastung der Bevölkerung gesehen und folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro auf 1.200 Euro und des Grundfreibetrags um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab 01.01.2022.
  • Die zum 01.01.2024 geplante Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 35 auf 38 Cent wird ebenfalls rückwirkend auf den 01.01.2022 vorgezogen. Dies betrifft in der Lohn- und Gehaltsabrechnung alle Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen, bei denen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal versteuert werden.77
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sollen eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 Euro erhalten (siehe vorheriger Artikel).
  • Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d. h. davon profitieren z.B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen

Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und die Kirchensteuer aus. Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Somit gilt für die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber: Alle aktiv Beschäftigten erhalten eine automatische Nachberechnung.

Um Doppelzahlungen der EPP zu vermeiden, ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Auszahlungsbetrag mit dem Großbuchstaben „E“ gesondert zu kennzeichnen.