Sicher haben Sie in den Medien viele Informationen zur Energiepreispauschale entnehmen können oder sind bereits über den Vortrag „Aktuelles zur Lohnbuchhaltung“ von Andrea Kroner bei der Wohwi FachKon in Bamberg“ gut informiert. Hiermit fassen wir für Sie, mit Blick auf die zu erledigende Lohnabrechnung, die wichtigsten Punkte noch einmal zusammen:
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben einen Anspruch, wenn sie im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte oder nichtselbständige Einkünfte erzielen. Keinen Anspruch haben nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen und Personen ohne die o. g. begünstigten Einkünfte (wie Schüler, Studierende, Rentner, Pensionäre, Vermieter oder Arbeitslose).
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt entweder über die Einkommensteuererklärung 2022, frühestens im Frühjahr 2023 bzw. über eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung des III. Quartals 2022 (falls eine Einkommensteuervorauszahlung überhaupt gezahlt wird) oder über die Auszahlung als Arbeitslohn durch den Arbeitgeber i.d.R. im September 2022.
Bei der Auszahlung über den Arbeitgeber besteht für Unternehmen ein zeitnaher Handlungsbedarf! Für die Entgeltabrechnung wurde der Stichtag 01.09.2022 festgesetzt. Wer also von Ihren Arbeitnehmern am 01.09.2022 angestellt ist und ein erstes Dienstverhältnis hat, bekommt die EPP ausgezahlt. Das betrifft auch Minijobber, Langzeitkranke und Arbeitnehmer in Elternzeit. Achtung: Beschäftigt der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber und gibt er daher keine Lohnsteueranmeldung ab, bleibt es bei der verspäteten Auszahlung über die Steuererklärung. Sozialabgaben fallen keine an. Die EPP ist auch nicht zusatzversorgungspflichtig und auch nicht pfändbar. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „E“ zu kennzeichnen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.
Der administrative Aufwand ist groß, berücksichtigen Sie das bei Ihrer zeitlichen Planung, noch dazu kommt, dass die schriftliche Abfrage nach dem ersten Dienstverhältnis bei den Minijobbern genau in die bayerischen Sommerferien hineinfällt. Die EPP holt sich der Arbeitgeber zurück, indem er sie der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer entnimmt. Arbeitgeber mit monatlicher abzugebender Lohnsteuer, müssen bereits im August 2022 mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 die EPP angeben. Die Unternehmen müssen also bereits Anfang/Mitte August 2022 wissen, wie viel EPP sie im September über die Lohnabrechnung auszahlen werden. Die Abfrage der Minijobber nach dem ersten Dienstverhältnis solle also bereits Anfang August abgeschlossen sein. Sollte die Schätzung im August dennoch von der Höhe der tatsächlichen Auszahlung der EPP abweichen, ist die Lohnsteueranmeldung August 2022 noch einmal zu korrigieren.
Abschließend noch zwei Tipps:
– Quartalszahler können die EPP auch erst im Oktober 2022 auszahlen.
– Jahreszahler können auf die Auszahlung der EPP verzichten. Die Arbeitnehmer müssen sich die EPP dann über die Steuererklärung holen.
Hier finden Sie ein Muster für die schriftliche Abfrage nach dem ersten Dienstverhältnis bei Minijobbern: Download
Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Lohnabteilung der Bavaria Tax GmbH gerne zur Verfügung.