Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 der Telekommunikations-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) zugestimmt. Diese konkretisiert die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe und gestaltet damit das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Die in der TKMV festgelegten Mindestanforderungen für den Universaldienst stellen die digitale Teilhabe all jener sicher, die mit privatwirtschaftlichem und gefördertem Gigabitausbau noch nicht erreicht werden. Mit ihrer Zustimmung haben die Bundesländer ein zeitnahes Inkrafttreten der TKMV ermöglicht. Betroffene können ihr Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nun mit Hilfe der Bundesnetzagentur effektiv durchsetzen.

Nach dem Telekommunikationsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger einen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten, wie beispielsweise Anrufe, Videotelefonie, Onlineshopping oder Online-Banking. Es handelt sich hierbei nicht um ein Instrument für einen flächendeckenden Gigabitausbau, sondern um ein Sicherheitsnetz zur Sicherstellung einer angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe, das all jene auffängt, die bislang noch nicht ausreichend mit Telekommunikationsdiensten versorgt werden.

Die von der Bundesnetzagentur erstellte TK-Mindestversorgung legt fest, welche Anforderungen die Dienste erfüllen müssen. Die dort festgelegten Werte (Download, Upload, Latenz) wurden anhand von Gutachten ermittelt und berücksichtigen die Versorgungslage in Deutschland. Die Werte werden jährlich überprüft und entsprechend der Entwicklung der Versorgungslage angepasst. Hierbei wird ein voranschreitender Gigabitausbau dafür sorgen, dass die festgelegten Werte in den kommenden Jahren ansteigen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Grundversorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit den aktuellen Bedürfnissen entspricht.

Nachdem das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie der Digitalausschuss des Bundestages ihr Einvernehmen erklärt haben, hat nun auch der Bundesrat der TKMV zugestimmt. Mit der TKMV liegen die erforderlichen Grundlagen vor, damit die Bundesnetzagentur die Versorgungssituation bewerten und Anbieter verpflichten kann, Telekommunikationsdienste, die für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe erforderlich sind, zu erbringen. Betroffene können sich an die Bundesnetzagentur wenden, die das im TKG geregelte Verfahren einleitet.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger dürfte sich dabei ohnehin nichts ändern, da sich der individuelle Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten bereits unmittelbar aus § 156 Abs. 1 TKG ergibt. Betroffene können sich somit schon jetzt an die Bundesnetzagentur wenden, die das im TKG geregelte Verfahren nach §§ 156 Abs. 1 Satz 2, 161 Abs. 2 TKG einleitet.