In dem vom BGH entschiedenen Fall bezieht der Kläger in der von ihm gemieteten Wohnung Heizungswärme und Warmwasser zentral durch Bezug von Fernwärme mittels einer Anlage, bei der die Versorgung mit Wärme mit der Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist und leistet für Heizung und Warmwasser Vorauszahlungen (BGH vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge wird nicht mit einem Wärmemengenzähler gemessen. Der Vermieter verlangte eine Nachzahlung, die der Mieter durch Abtretung seines Anspruches auf Kautionsrückzahlung beglich. Später verlangte der Mieter den Nachzahlungsbetrag vom beklagten Vermieter zurück.

In der Revisionsinstanz begründet der BGH sein Urteil zunächst damit, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Heizkosten in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV) im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Die Einzelheiten der Verteilung sind in §§ 7 bis 9 HeizkostenV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung sicherzustellen, schreibt § 4 Abs. 1 HeizkostenV vor, dass der anteilige Verbrauch an Wärme und Warmwasser zu erfassen ist.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sieht vor, dass die einheitlich für Wärme und Warmwasser entstandenen Kosten des Betriebs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HeizkostenV anhand der Anteile am Wärmeverbrauch aufzuteilen sind. Zur Ermittlung der beiden Anteile am Wärmeverbrauch bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV, dass der Verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage von dem gesamten Verbrauch der verbundenen Anlage abzuziehen ist. Zu diesem Zweck regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen ist.

Über einen entsprechenden Wärmezähler verfügte die mit der Wärmeversorgung verbundene zentrale Warmwasserversorgungsanlage in dem Mehrparteienhaus nicht, weshalb dem Beklagten eine den Anforderungen des § 9 Abs. 1 HeizkostenV genügende verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser nicht möglich war.

Der Beklagte durfte eine Trennung der Kosten für Wärme und Warmwasser auch nicht nach der in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV aufgeführten Rechenformel vornehmen, weil die Voraussetzungen für eine Trennung der Kosten nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht gegeben waren. Die genannte Bestimmung erlaubt in Ausnahmefällen eine rechnerische Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge in Abhängigkeit zu der durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgten Fläche, wenn weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Wassers gemessen werden können. Dem Beklagten war jedoch die Messung des Volumens des verbrauchten Wassers aufgrund der für die einzelnen Wohnungen installierten Warmwasserzähler möglich.

Dass die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler verfügt, führt nicht zu einem regelkonformen Zustand, da der technische Zwischenschritt der Erfassung der jeweils für Wärme und Warmwasser eingesetzten Energie fehlt.

Dem Kläger steht damit zwar kein Recht darauf zu, die Zahlung der Heizungs- und Warmwasserkosten insgesamt zu verweigern, jedoch besitzt er ein Recht zur Kürzung der in den Nebenkostenabrechnungen umgelegten Kosten für Wärme und Warmwasser gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV um 15%.