Aktuell werden Wohnungsunternehmen im Rahmen des Zensus befragt. Nach dem Zensusgesetz besteht u. a. die Verpflichtung, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben.
Wohnungsunternehmen speichern Angaben (personenbezogene Daten) zu ihren Mieterinnen und Mietern. Diese Angaben sind üblicherweise begrenzt auf Zwecke, die der Durchführung der Mietverhältnisse dienen (Nebenkostenabrechnung, Veranlassung von Handwerkerarbeiten etc.). Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur dann zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 6 DS-GVO gegeben ist. Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO bestimmt, dass die Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Die gesetzlich angeordnete einmalige Übermittlung von Namen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2022 geht über die gewöhnliche Durchführung des Mietverhältnisses hinaus.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann diese Übermittlung daher als Änderung des Verarbeitungszwecks bewertet werden, da die Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden, als den, für den sie ursprünglich erhoben wurden.
Die Mieterinnen und Mieter müssen daher nach Art. 13 DS-GVO über die Zweckänderung im Sinne einer Weitergabe ihrer Daten zu statistischen Zwecken an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder informiert werden. Dies kann im Rahmen der üblichen Kommunikation mit den Mieterinnen und Mietern erfolgen (z. B. wenn Sie anlässlich der nächsten Nebenkostenabrechnung o. Ä. mit ihnen in Kontakt treten oder über einen Aushang).
Aber:
Diese Pflicht wurde bereits erfüllt, wenn der Mietvertrag oder spezielle Vereinbarungen, die seit Inkrafttreten der DS-GVO geschlossen wurden, eine Generalklausel enthalten, mit der die Mieterinnen und Mieter bereits über die Weitergabe ihrer Daten, die auf rechtlichen Verpflichtungen gem. Art. 6 Abs. 1 c) beruhen, informiert wurden.
Es sollten die verwendeten Schreiben zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 13 DS-GVO auf das Vorliegen einer entsprechenden Generalklausel geprüft werden. Bei Verwendung der seit 2018 verwendeten GdW Datenschutzerklärung (Haufe Index HI13679824) des Vermieters und seiner entsprechenden Weiterentwicklung ist diese Pflicht hinsichtlich der unter Einbeziehung dieser Datenschutzerklärung abgeschlossenen Mietverhältnisse erfüllt.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite www.zensus2022.de, die neben weiteren Informationen zum Zensus auch FAQs bereithält.