Zum 01.08.2021 hat der Gesetzgeber im Zuge der europäischen Harmonisierung abermals das Geldwäschegesetz verschärft. Eine wesentliche Verschärfung betrifft alle Wohnungsunternehmen, die in einer privatrechtlichen Rechtsform (u.a. eG und GmbH) bestehen. Diese sind nun stets verpflichtet den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden – bislang war in der Regel die Eintragung von Vorstand bzw. Geschäftsführer im Genossenschafts- bzw. Handelsregister ausreichend. Die Übergangsfrist zur Meldung an das Transparenzregister läuft zum 30.06.2022 aus (Hinweis: für neu gegründete Wohnungsunternehmen in einer privatrechtlichen Rechtsform gilt die Meldepflicht bereits unmittelbar seit dem 01.08.2021).

Für einige Wohnungsunternehmen können darüber hinaus neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung kommen. Dies betrifft u.a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GWG ausüben und als „verpflichteter Immobilienmakler“ nach dem GwG zu qualifizieren sind.

Die Anforderungen zu Transparenzregister und „verpflichteten Immobilienmaklern“ sind im Einzelnen in einer Arbeitshilfe im Mitgliederbereich unter Downloads/Wirtschaftsprüfung nachzulesen.